Radfahren in Zweibrücken

Radfahren in Zweibrücken
Miteinander geht es besser

Dienstag, 4. Februar 2020

Gefahrenstellen Teil 1

Zunächst sollen hier einige Gefahrenstellen auf benutzungspflichtigen Radwegen gezeigt werden. Zunächst die Situation am Ortseingang von Contwig aus Richtung Zweibrücken:
Radweg von und nach Zweibrücken
Autofahrer, die aus der Nebenstraße kommend auf die Hauptstraße einbiegen ignorieren sehr oft die Vorfahrt des geradeaus verkehrenden Radverkehrs. Der Radweg ist in beiden Richtungen benutzungspflichtig. Das bedeutet, dass sowohl vom Standort des Fotografen aus als auch aus der Gegenrichtung Radfahrer kommen. In beide Richtungen ist der Radweg nicht besonders gut einzusehen; regelmäßig kommt es hier zu brenzligen Situationen.

Nun ein benutzungspflichtiger Radweg am Ortsausgang Niederauerbach Richtung Oberauerbach:
Radweg Richtung Oberauerbach
Hier kommen gleich einige Gefährdungen zusammen. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) Vom 26. Januar 2001* In der Fassung vom 22. Mai 2017 (BAnz AT 29.05.2017 B8) schreibt dazu in § 2 Absatz 20 Mindestbreiten vor:


bb) 
Zeichen 240
– 
gemeinsamer Fuß- und Radweg
innerorts
mindestens 2,50 m
außerorts
mindestens 2,00 m

Zurück zum Bild. Dass der mit dem blauen Zeichen 240
Zeichen 240

gekennzeichnete Radweg weniger als 2 Meter breit ist muss man nicht einmal nachmessen. Dazu kommt einge ganze Reihe unübersichtlicher Grundstückseinfahrten und als Krönung des ganzen auch noch etliche schadhafte Stellen an der Fahrbahn.

Die Pflicht einen Radweg zu nutzen besteht nur dann, wenn dies durch die zuvor genannten Verkehrsschilder bestimmt ist. Ausnahmen von einer solchen Pflicht bestehen zum Beispiel dann, wenn der Radweg blockiert oder generell nicht benutzbar ist. Befindet sich ein Hindernis auf dem Weg oder ist dieser im Winter nicht geräumt, müssen und dürfen Radfahrer auf die Straße ausweichen. Das Halten und Parken ist auf einem Radweg allerdings grundsätzlich nicht zulässigAuch wenn die Fahrbahn des Radwegs beschädigt ist und die Nutzung eine Gefährdung darstellen oder das Risiko eines Fahrradunfalls erhöhen würde, ist ein Ausweichen auf die Straße zulässig. Auf dem Fußweg darf das Rad nur geschoben werden. Wie beschrieben, liegt eine Benutzungspflicht nicht vor, wenn der Radweg nicht durch ein Verkehrszeichen gekennzeichnet ist. Ist ein Radweg allerdings vorhanden, sollte dieser aus Sicherheitsgründen befahren werden.
Zusammenfassend kann man also feststellen, dass eine Benutzungspflicht auf dem Radweg Richtung Oberauerbach trotz des Zeichens 240 nicht gegeben ist, weil der ausgeschilderte Radweg weder den baulichen Voraussetzungen entspricht, weil die Fahrbahn beschädigt ist und weil die vielen Grundstückszufahrten eine Gefährdung für den Nutzer dieses Radwegs bedeuten.
Allerdings ist das vielen Autofahrenden nicht bewusst: Wer also erlaubterweise als Radfahrer*in dort die Straße benutzt wird nicht selten angehupt, bedrängt oder auch beschimpft. 

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen