Blog rund um das Thema Fahrradfahren in und um Zweibrücken. Die Beiträge geben die Meinung des jeweiligen Verfassers wieder und sind nicht unbedingt mit den Positionen der Initiative pro Fahrrad Zweibrücken identisch.
Radfahren in Zweibrücken

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Freitag, 28. April 2023
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Montag, 10. April 2023
Ich bin entsetzt
Doch das Entsetzen kam beim Verlassen des Biergartens: Am Eingang hat jemand zwei dieser Aufkleber angebracht.
Mal abgesehen davon, dass diejenigen, die solche Aufkleber drucken lassen, in der Regel wenig bis keine Ahnung von den Vorschriften der StVO haben und auch gar nicht wissen, wie ein (benutzungspflichtiger) Radweg aussehen muss, finde ich diese in meinen Augen kriminelle Darstellung äußerst bedenklich. Entfernt sie sich doch extrem weit von allen Spielregeln, die in unserer Gesellschaft gelten.
Aber wahrscheinlich entspringen solche Auswüche der testosterongesteuerten "Männlichkeit" frustrierter Benzinjunkies, die möglicherweise zu lange in ihrer verschlossenen Garage dem dumpfen Lärmen ihrer Benzinschlucker gelauscht haben ...
Denn eines ist klar: Die reguläre Fahrbahn für Radfahrende ist zunächst einmal die Straße, so gibt es unsere Straßenverkehrsordnung vor. Ich zitiere aus der StVO §2 Abs. 1:
Und nur dann, wenn aus Gründen der Verkehrssicherheit ein benutzungspflichtiger Radweg ausgewiesen und der auch benutzbar ist, besteht überhaupt eine Benutzungspflicht für Radfahrende, Benutzungspflichtige Radwege müssen übrigens immer mit dem blauen Fahrradschild (Zeichen 237, 240 und 241) ausgewiesen sein. Ein Gehweg mit dem Zusatz "Radfahrer frei" bedingt in keinem Fall eine Benutzungspflicht. Man beachte in dem unten zitierten Absatz das Wort "dürfen"!
Doch leider wissen das die wenigsten Autofahrenden, und deshalb zitiere ich hier mal die StVO §2 Abs. 4:
(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.